Verzugsschaden
Als Verzugsschaden (auch “Verzögerungsschaden” genannt) wird der Schaden bezeichnet, der einem Gläubiger aufgrund einer verspäteten Zahlung einer fälligen und durchsetzbaren Forderung durch einen Schuldner (Zahlungsverzug) entsteht. Sowohl in Deutschland, als auch in Österreich ist der Verzugsschaden durch den Schuldner zu ersetzen. Dies umfasst sowohl Zinsen (Verzugszinsen), als auch jegliche weitere Kosten die dem Gläubiges durch den Schuldnerverzug entstehen, z.B. Mahnkosten, die Kosten der Forderungseinziehung durch ein Inkassounternehmen oder einen Rechtsanwalt, Kosten für einen Mahnbescheid, Zinsen und Kosten die dem Gläubiger durch die Inanspruchnahmen eines Bankkredites entstehen. Im deutschen Recht ist der Schuldnerverzug inkl. Verzugsschaden im BGB (§ 280 Abs. 1 und 2, § 286 ff. BGB) geregelt.
Nach § 288 BGB liegt der Verzugszins einer Geldschuld in Deutschland für Verbraucher fünf Prozent über dem gesetzlichen Basiszinssatz (geregelt in § 247 Abs. 1 BGB). Handeln sowohl der Gläubiger als auch der Schuldner als Unternehmen beträgt der Zinssatz neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.