Ist der Abschluss eines Vertrags online gültig?

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Hanna Keller

Im Zeitalter der Digitalisierung bietet das Internet eine Vielfalt an Möglichkeiten, sich einfach per Mausklick Waren zu beschaffen oder eine Dienstleistung in Anspruch zu nehmen. Auf diesem Weg kommt ein Vertrag zustande, der durch die elektronische Übermittlung von zwei inhaltlich übereinstimmenden Willenserklärungen, Angebot und Annahme, abgeschlossen wird. Der Online-Vertrag bedarf keiner Unterschrift und wird nicht auf Papier festgehalten. Er entfaltet unmittelbar rechtsbindende Wirkung für die Parteien.

Der Abschluss von Verträgen im virtuellen Raum ist unverzichtbarer Teil unseres Alltags geworden. Der Online-Handel erleichtert uns erheblich den Zugang zu einer bunten Palette von Produkten und Dienstleistungen, die sowohl auf dem einheimischen als auch internationalen Markt zu finden ist. Die Online-Anbieter gönnen uns den Luxus, eine Bestellung zeit- und ortsunabhängig ohne großen Aufwand über das Internet zu tätigen.


Müssen alle Verträge schriftlich sein?

Nein. Im deutschsprachigen Raum (Deutschland, Österreich, Schweiz) gilt der Grundsatz der Formfreiheit im Geschäftsverkehr. Danach ist der Vertrag an keine bestimmte Form gebunden und muss nicht zwingend schriftlich erfolgen. Ein Vertrag ist also auch dann gültig, wenn er mündlich, elektronisch oder sogar konkludent abgeschlossen wird. Im letzten Fall kommt der Vertrag durch schlüssiges Verhalten der Kontrahenten zustande, wenn jemand seinen Willen stillschweigend zum Ausdruck bringt und der Empfänger aus dem Verhalten des Erklärenden auf einen Rechtsbindungswillen schließen darf. Ein klassisches Beispiel dafür ist der Abschluss eines Beförderungsvertrags, den jeder von uns mit dem Beförderungsunternehmen beim Nutzen öffentlicher Verkehrsmittel durch das Einsteigen eingeht.

Kaufverträge, Dienstleistungsverträge, Werkverträge, Mietverträge und viele andere Vertragsarten unterliegen keinen Formerfordernissen. Sie kommen formlos zustande und sind stets ohne Unterschrift gültig.

Der Schriftform bedarf es nur dann, wenn das Gesetz sie ausdrücklich vorschreibt. Eine Abweichung vom Grundsatz der Formfreiheit liegt beispielsweise bei Grundstücksverträgen, Schenkung, Verbraucherdarlehensverträgen und Bürgschaft vor.

Wie kommt ein Online-Vertrag zustande?

Ein Online-Vertrag kommt wie alle anderen außerhalb des elektronischen Geschäftsverkehrs geschlossenen Verträge nach den allgemeinen gesetzlichen Regelungen zustande. Er entsteht durch zwei übereinstimmende, aufeinander bezogene Willenserklärungen der Parteien: Angebot und Annahme. Die Einigung muss sich auf die wesentlichen Vertragsbestandteile (sog. essentialia negotii) erstrecken. Wesentlich sind in der Regel folgente Punkte:

  • Vertragspartner (z. B. bei einem Kaufvertrag: Käufer und Verkäufer)
  • Vertragsgegenstand (z. B. Kauf eines Buchs, Download von Musik, Abo bei Online-Präsenzen, Bestellung von individuell ausgefertigten Trauringen)
  • Geldleistung (z. B. Kaufpreis, Vergütung, Werklohn)

Der Vertrag über Internet zeichnet sich dadurch aus, dass die Willenserklärungen nicht schriftlich festgehalten, sondern auf elektronischem Weg per Mausklick und / oder E-Mail übermittelt werden.

Angebot

Das Angebot wird am häufigsten durch Betätigung des Bestellbuttons auf der Internetplattform des Händlers abgegeben. Es geht in den meisten Fällen nicht von Seiten des Online-Anbieters, sondern des Interessenten aus.

Bitte beachten Sie, dass die im Online-Handel präsentierten Warenangebote und Dienstleistungen regelmäßig kein verbindliches Angebot im Rechtssinne darstellen, da sie an eine unbegrenzte Vielzahl von Personen adressiert sind. Vielmehr handelt es sich ähnlich wie bei der Warenausstellung im Schaufenster eines Geschäfts oder bei den Zeitungsinseraten lediglich um Aufforderung an den Interessenten zur Abgabe einer Offerte (sog. invitatio at offerendum). Wenn Sie z. B. konkrete Produkte im Onlineshop auswählen, diese in den Warenkorb legen, das Bestellformular mit Ihren Kontaktdaten ausfüllen und auf den Button “Bestellen” drücken, sind Sie derjenige, der dem Händler ein rechtsverbindliches Angebot unterbreitet. Damit erklären Sie auch Ihre Zustimmung zu allen Bedingungen, unter welchen der Online-Anbieter Ihnen die bestellte Ware liefert bzw. Dienstleistung erbringt.

Annahme

Die Annahme kann ausdrücklich oder konkludent zum Ausdruck gebracht werden. Sie muss vorbehaltlos sein und sich inhaltlich auf das konkrete Angebot beziehen. Das Angebot wird ausdrücklich angenommen, wenn der Online-Händler z. B. eine explizite Auftragsbestätigung via E-Mail übersendet. In den meisten Fällen, die die Praxis kennt, schicken die Waren- und Dienstleistungsanbieter jedoch keine verbindliche Annahmeerklärung, sondern lediglich eine Bestätigung des Eingangs der Bestellung. Hier liegt noch keine Annahme vor. Sie erfolgt erst durch die Versendung der Ware bzw. Erbringung der Dienstleistung. Dies wird als konkludente Annahme bezeichnet.

Zugang

Das Angebot und die Annahme sind empfangsbedürftige Willenserklärungen und als solche gegenüber einer anderen Person abzugeben. Sie entfalten eine Rechtswirkung mit Zugang beim Vertragspartner. Zugang liegt vor, wenn die Willenserklärung so in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass unter gewöhnlichen Umständen mit einer Kenntnisnahme zu rechnen ist. Wird das Angebot bzw. die Annahme per E-Mail übertragen, ist von einem wirksamen Zugang auszugehen, wenn die E-Mail im E-Mail-Postfach des Empfängers eingeht.


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